Urteil des OLG Köln bestätigt Rechtsansicht des LG Bonn – Aussichten für Privatversicherte gegen Prämienanpassungen erfolgreich vorzugehen steigen weiter

Es könnte ein wegweisendes Urteil für privat Krankenversicherte bedeuten. In einem von uns betreuten Verfahren unter dem Zeichen 9 U 111/18 hatte das OLG Köln bereits im November 2019 seine Rechtsansicht mittels Beschluss geäußert. Nun hat es mit Urteil vom 22.09.2020 in einem gleichgelagerten Fall (Az. 9 U 237/19) dies bestätigt – die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der DKV Versicherung AG, die dem Versicherer ein Recht auf Anpassung der Prämie in Abweichung von den gesetzlichen Voraussetzungen ermöglicht, ist unwirksam. Demnach sind alle auf dieser Klausel beruhenden Erhöhungen unwirksam. Die Versicherungsnehmer erhalten somit ihre zu viel gezahlten Beiträge zurück.

Das Urteil könnte insbesondere deswegen wegweisend sein, weil ganz ähnliche oder identische Klauseln auch von anderen privaten Krankenversicherern verwendet werden. Auch die auf diesen Klauseln beruhenden Prämienanpassungen dieser Versicherer dürften nach den vom OLG Köln angelegten Maßstäben unwirksam sein.