Bundesgerichtshof entscheidet über die Verjährung in Verfahren wegen einseitiger Prämienanpassungen

Mit Urteil vom 17.11.2021 zum AZ IV ZR 113/20 hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage der in den Verfahren wegen der Beitragsanpassungen in Krankenversicherungstarifen gültigen Verjährungsfristen geäußert.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Rückzahlungsansprüche, die auf Bereicherungsrecht beruhen, rückwirkend für drei Jahre geltend gemacht werden können. Wenn also keine Klage eingereicht wird, verjähren Ansprüche (teilweise) jeweils zum Jahresende, bzw. sind bereits verjährt. Im besten Fall sollten also noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Von der Entscheidung ist ein Anspruch auf niedrigere Prämienzahlungen in der Zukunft unberührt. Das bedeutet, dass nach einem erfolgreichen Verfahren der Versicherungsnehmer nur die Prämie schuldet, die er vor den unwirksamen Erhöhungen zahlen musste.

Ist bereits eine Klage eingereicht, ist die Verjährung von Ansprüchen gehemmt. Vom Jahr der Klageerhebung an können die Beiträge rückwirkend für drei Jahre zurückgefordert werden. Auch hier sind zukünftige Prämienzahlungen und Prämienzahlungen, die während des laufenden Prozesses gezahlt werden bzw. worden sind nicht berührt. In laufenden Klageverfahren besteht auf Grund des Urteils also kein unmittelbarer Handlungsbedarf.