Kurzarbeitergeld trotz Betriebsschließungsversicherung?

Aktuell geistert durch die Medien, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht möglich sei, wenn eine Betriebsschließungsversicherung bestehe. Worauf sich diese Ansicht stützen soll, ist nicht ersichtlich:

Gemäß § 95 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und einige weitere, in der Regel völlig unproblematische Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Arbeitsausfall ist gemäß § 96 Abs. 1 SGB III erheblich, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und hinreichend viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind. Ein Arbeitsausfall ist gemäß § 96 Abs. 4 SGB III nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.

Die Existenz einer Betriebsschließungsversicherung ist aus unserer Sicht nicht geeignet, einen Arbeitsausfall zu vermeiden, denn sie knüpft nicht an den Anfall oder Ausfall von Arbeit an, sondern an die Betriebsschließung. Zudem betrifft die Betriebsschließungsversicherung das Vertragsverhältnis zwischen Betrieb und Versicherer, während das Kurzarbeitergeld einen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen die Sozialversicherung betrifft.