Bundesgerichtshof hält Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes bei gesunkenem Einkommen für unwirksam

Bereits im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof die Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009, welche den Versicherer bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes berechtigte, für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15). In der Folge ersetzten die Krankenversicherer diese Klausel durch eine Neuregelung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Auffassung von PWP Rechtsanwälte, dass auch diese Ersetzung unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.03.2025 zum Aktenzeichen IV ZR 32/24 nunmehr bestätigt

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung in diesen Fällen nicht vorliegen. Insbesondere stellt es keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar, dass sich das (subjektive) Risiko des Versicherers ggf. erhöht, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers dauerhaft unter den versicherten Tagessatz absinkt. Zudem ist das Risiko des schwankenden Einkommens den Krankentagegeldverträgen immanent. Krankentagegeldversicherungen sind als sog. Summenversicherungen ausgestaltet. D.h., dass die Versicherungsleistung von dem versicherten Schaden abweichen und deshalb höher, aber auch eben niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers ausfallen kann. Hierüber hatten unter anderem bereits Finanztip und Spiegel berichtet.

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